ÖVGW-Richtlinie G33
Die ÖVGW G33 ist für die Einspeisung von Biogas aus regenerativen Prozessen in die Gasnetze der Gasnetzbetreiber anzuwenden. In der Richtlinie wird die Qualität von regenerativen Gasen und die Qualitätsüberwachung als Voraussetzung zur Einspeisung definiert.
Biogas ist als Gas, das aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen mittels Pyrolyse oder Gärung hergestellt wird, definiert.
Es sind folgende Herkunftsquellen definiert:
- „Tierische Exkremente aus der Landwirtschaft“
z.B.: Schweine- und Rindergülle, Pferdemist, Hühnerkot - „Landwirtschaftliche Stoffe“
z.B.: Gräser, Mais, Rüben, Silage, sowie Rückstände aus Getreide-, Mais- und Zuckerproduktion - „Biogene Rückstände aus Industrie und Gewerbe“
z.B.: Nahrungs- und Genussmittelabfälle, Abfälle aus Tierverwertung, Abwässer - „Kommunale Abfälle“
z.B.: Biotonne, Grasschnitt, Laub
In der ÖVGW G33 werden zusätzlich zu den Anforderungen der ÖVGW G31 noch folgende Anforderungen für das einzuspeisende Biogas gestellt.
Bezeichnung | Einheit | Grenzwerte |
Methan (CH4) | %Mol-Anteil | 96 [Fußnote 1] |
Gesamtsilizium (Siloxane, Silane) | mg/m³ | 10 |
Anforderungen an die Messhäufigkeit
Der Methangehalt, der H2S-Gehalt und der Wassertaupunkt müssen kontinuierlich gemessen werden. Eine kontinuierliche Messung kann auch eine Einzelmessung sein, die 4-mal stündlich erfolgt. Weitere Qualitätsparameter, die gemessen werden müssen, sind mit dem Netzbetreiber abzustimmen.
Anforderungen an den Druck
Der vom Biogasanlagenbetreiber bereitzustellende Druck muss im Rahmen der Netzzutrittsvereinbarung festgelegt werden.
Anforderungen an die Einspeisemenge
Die stündlich eingespeiste Gasmenge muss auf einen möglichen Käufer und auf den Netzanschlusspunkt abgestimmt werden.
Informationen über die Regeln der ÖVGW sowie das Publikationsverzeichnis der ÖVGW finden sie unter www.oevgw.at. Richtlinien und Mitteilungen können auf dieser Seite direkt bestellen, Prüfrichtlinien können Sie im PDF-Format gratis downloaden.
- Rechtliche Planung
- Einspeisung in das
- Rechtliche Grundlagen f
- Anlagenrecht des Gaswirtschaftsgesetzes
- Genehmigung nach dem Rohrleitungsgesetz
- Genehmigung nach dem Anlagenrecht der Gewerbeordnung
- Verfahrenskonzentration nach dem Umweltvertr
- Pers
- Haftungen des Betreibers eines Biogasnetzes
- Voraussetzungen f
- Trennung eines Teils des Erdgasnetzes und Umstellung desselben auf ein Biogasnetz
Fußnoten
Fußnote 1 [zurück]
Andere Methangehalte sind dann zulässig, wenn alle andern Grenzwerte der ÖVGW G31 eingehalten werden und ein Brennwert von mindestens 10,7 kWh/m³ erreicht wird.
Der Brennwert von 10,7 kWh/m³ kann nur dann mit einem Methangehalt von 96 % im Biogas erreicht werden, wenn Wasserstoff oder andere brennbare Gase enthalten sind. Sind diese nicht vorhanden, dann muss zur Sicherstellung des Brennwertes ein Methangehalt von mindestens 97% erreicht werden.
Deponie- und Klärgase dürfen nach derzeitigem Stand der ÖVGW G33 nicht in die Netze der Gasnetzbetreiber eingespeist werden. Diese Regelung ist sehr restriktiv, wie auch der internationale Vergleich zeigt.